Grenzüberschreitendes Homeoffice
Die Schweiz und Frankreich haben sich auf eine Lösung für die Besteuerung des Einkommens aus dem Homeoffice geeinigt: Ab dem 1. Januar 2023 können pro Jahr bis zu 40 Prozent der Arbeitszeit im Homeoffice geleistet werden, ohne dass dies Auswirkungen auf den Staat der Besteuerung der Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit hat – insbesondere für Grenzgängerinnen und Grenzgänger. Diese Vereinbarung entspricht dem Bedürfnis der Unternehmen nach Planungssicherheit und gewährleistet die Gleichbehandlung aller Arbeitnehmenden, unabhängig von ihrem Wohnsitzland.
Konkret ermöglicht dieses langfristige Abkommen Grenzgängern, weiterhin bis zu zwei Tage im Homeoffice zu arbeiten, und zwar grundsätzlich ohne steuerliche Auswirkungen für den Arbeitgeber und den Arbeitnehmer. Die Einzelheiten der Vereinbarung sind in den offiziellen Mitteilungen (Link) aufgeführt.
Die Bestimmungen des Nachtrags zum Abkommen sollen voraussichtlich ab 1. Januar 2023 gelten. Das Inkrafttreten des Nachtrags hängt allerdings von dessen Unterzeichnung und der anschliessenden Ratifizierung durch die beiden Staaten ab. Bis dahin haben sich Frankreich und die Schweiz darauf geeinigt, die Bestimmungen des Nachtrags zum Homeoffice im Rahmen einer Verständigungsvereinbarung anzuwenden. Wenn der Nachtrag bis zum 30. Juni 2023 unterzeichnet wird, kann die Vereinbarung unter Berücksichtigung des Ratifizierungsprozesses bis spätestens zum 31. Dezember 2024 angewendet werden.